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   FG Köln, 23.01.2013 - 4 K 741/11   

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https://dejure.org/2013,2626
FG Köln, 23.01.2013 - 4 K 741/11 (https://dejure.org/2013,2626)
FG Köln, Entscheidung vom 23.01.2013 - 4 K 741/11 (https://dejure.org/2013,2626)
FG Köln, Entscheidung vom 23. Januar 2013 - 4 K 741/11 (https://dejure.org/2013,2626)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine rückwirkende Anwendung der verlängerten Wertpapierspekulationsfrist auf Verkäufe vor Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31.3.1999

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Private Veräußerungsgeschäfte - Keine rückwirkende Anwendung der verlängerten Wertpapierspekulationsfrist auf Verkäufe vor Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31.3.1999

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verlängerung der Spekulationsfrist für Wertpapiere in 1999 verfassungswidrig

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verlängerung der Spekulationsfrist für Wertpapiere verfassungswidrig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verlängerung der Spekulationsfrist für Wertpapiere in 1999 verfassungswidrig

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Verlängerung der Spekulationsfrist für Wertpapiere in 1999 verfassungswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verlängerung der Spekulationsfrist für Wertpapiere in 1999 verfassungswidrig - Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist verstößt gegen verfassungsrechtlich garantierten Vertrauensschutz

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 781
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus FG Köln, 23.01.2013 - 4 K 741/11
    Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 07.07.2010 (2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 BVerfGE 127, 1) habe klargestellt, dass die Anwendung der verlängerten Frist gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße und nichtig sei, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des Gesetzes am 31.3.1999 entstanden seien.

    Der von den Klägern angeführte Beschluss des BVerfG vom 07.07.2010 2 BvL 14/02 und 2 BvL 13/05 sei zur Veräußerungsfrist bei Spekulationsgeschäften im Rahmen von Grundstücksgeschäften ergangen (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 39 S. 1 EStG) und sei auf Wertpapierveräußerungen i.S.v. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 nicht anwendbar.

    Das BVerfG hat mit drei Beschlüssen vom 7.7.2010 mehrere durch das StEntlG 1999/2000/2002 rückwirkende Änderungen steuerrechtlicher Vorschriften, nämlich die Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungsgeschäften (2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BStBl II 2011, 76), die Absenkung der Beteiligungsquote bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen (2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BStBl II 2011, 86) sowie die Kürzung der Entlastung von Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen (2 BvL 1/03, 2 Bv 57/06, 2 Bv 58/06, DStR 2010, 1736) teilweise wegen Verstoßes gegen die Grundsätze des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes für nichtig erklärt.

  • BVerfG, 10.01.2008 - 2 BvR 294/06

    Gleichheitsgrundsatz (Steuerrecht; strukturelles Vollzugsdefizit;

    Auszug aus FG Köln, 23.01.2013 - 4 K 741/11
    Mit Beschluss vom 10.01.2008 2 BvR 294/06 (DStR 2008, 197) habe das BVerfG eine gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29.11.2005 IX R 49/04 (BFHE 211, 330) gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der im Veranlagungszeitraum 1999 erzielten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG bestätigt.

    Die Besteuerung nach § 23 EStG begegnet für den Veranlagungszeitraum 1999 zwar grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Beschluss des BVerfG vom 10.1.2008 2 BvR 294/06, DStR 2008, 197); die Rechtsanwendung im Streitfall führt aber zu einer verfassungsrechtlich problematischen Rückwirkung, weil der Kläger die Wertpapiere zu einer Zeit erworben hat, als noch die sechsmonatige Spekulationsfrist galt (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der Fassung bis Veranlagungszeitraum 1998), welche im Streitfall zum Zeitpunkt der Veräußerung der Wertpapiere am 07.01.1999 bereits abgelaufen war.

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

    Auszug aus FG Köln, 23.01.2013 - 4 K 741/11
    Das BVerfG hat mit drei Beschlüssen vom 7.7.2010 mehrere durch das StEntlG 1999/2000/2002 rückwirkende Änderungen steuerrechtlicher Vorschriften, nämlich die Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungsgeschäften (2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BStBl II 2011, 76), die Absenkung der Beteiligungsquote bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen (2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BStBl II 2011, 86) sowie die Kürzung der Entlastung von Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen (2 BvL 1/03, 2 Bv 57/06, 2 Bv 58/06, DStR 2010, 1736) teilweise wegen Verstoßes gegen die Grundsätze des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes für nichtig erklärt.
  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus FG Köln, 23.01.2013 - 4 K 741/11
    Mit Urteil vom 09.03.2004 2 BvL 17/02 (BVerfGE 110, 94) habe das BVerfG entschieden, dass § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Fassung mit Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig sei, soweit die Vorschrift Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betreffe.
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

    Auszug aus FG Köln, 23.01.2013 - 4 K 741/11
    Das BVerfG hat mit drei Beschlüssen vom 7.7.2010 mehrere durch das StEntlG 1999/2000/2002 rückwirkende Änderungen steuerrechtlicher Vorschriften, nämlich die Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungsgeschäften (2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BStBl II 2011, 76), die Absenkung der Beteiligungsquote bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen (2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BStBl II 2011, 86) sowie die Kürzung der Entlastung von Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen (2 BvL 1/03, 2 Bv 57/06, 2 Bv 58/06, DStR 2010, 1736) teilweise wegen Verstoßes gegen die Grundsätze des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes für nichtig erklärt.
  • BFH, 29.11.2005 - IX R 49/04

    Versteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte im Jahr 1999

    Auszug aus FG Köln, 23.01.2013 - 4 K 741/11
    Mit Beschluss vom 10.01.2008 2 BvR 294/06 (DStR 2008, 197) habe das BVerfG eine gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29.11.2005 IX R 49/04 (BFHE 211, 330) gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der im Veranlagungszeitraum 1999 erzielten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG bestätigt.
  • FG München, 14.10.2011 - 8 K 103/11

    Beginn der Spekulationsfrist bei Verschmelzung

    Auszug aus FG Köln, 23.01.2013 - 4 K 741/11
    Der Senat sieht sich - wie auch bereits das FG München in seiner Entscheidung vom 14.10.2011 (8 K 103/11, EFG 2012, 409 mit Anmerkung Graw) - auch für den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 an die Entscheidungen des BVerfG gebunden.
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